Mehrwegpflicht in der Gastronomie

Um die Umwelt und das Klima zu schonen gibt es ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG2).
Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen oder auch Fleischereien, die Essen für unterwegs verkaufen, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
Hierbei gibt es auch Ausnahmen für kleinere Betriebe.


Regeln für kleine Betriebe (weniger als 80 m² Verkaufsfläche und weniger als 5 Mitarbeiter)

Befüllen von mitgebrachten Gefäßen
• Die Betriebe müssen Getränke und Essen auf Wunsch der Verbraucher in Becher oder Schalen füllen, die von den Verbrauchern mitgebracht werden.

Informationspflicht
• Die Betriebe müssen gut sichtbar darüber informieren, dass Getränke oder Essen in mitgebrachte Gefäße abgefüllt werden können.

Regeln für große Betriebe (mehr als 80 m² Verkaufsfläche und mehr als 5 Mitarbeiter)

Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke müssen angeboten werden
Wenn der Betrieb Einwegverpackungen anbietet,dann muss er auch eine alternative Mehrwegverpackung anbieten.
Möglichkeit 1: Betriebseigene Mehrwegverpackungen aus z.B. Kunststoff oder Glas
Möglichkeit 2: Kooperation mit einem Anbieter von Mehrwegsystemen (Pool-Mehrwegsysteme)

Quelle: mehrweg-mach-mit.de, Deutsche Umwelthilfe

Mehrweg und Einweg müssen gleichgestellt sein

Getränke und Essen in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein, als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung.
Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für Essen und Getränke in Einwegverpackungen sind unzulässig.
Es darf ein Pfand auf Mehrwegverpackungen erhoben werden.

Informationspflicht

Informationen zu den Mehrwegverpackungen müssen gut sichtbar im Betrieb angebracht sein.
Lieferdienste unterliegen ebenfalls dieser Pflicht und müssen z.B. in der Bestellmaske Informationen bereitstellen.


Rücknahme von Mehrwegverpackungen

Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgegeben haben, wieder zurücknehmen.